Mit dieser Checkliste machen Sie es Ihrer Familie einfach, Dokumente zu finden und Ihre Wünsche zu berücksichtigen. Alle Finanzfragen besprechen wir gerne mit Ihnen.
Leider bleibt es den Hinterbliebenen nach einem Todesfall nicht erspart, sich um die Formalitäten zu kümmern.
Nach dem Verlust eines geliebten Menschen würden sich die meisten gerne erst einmal zurückziehen. Doch
leider bleibt es den Hinterbliebenen nicht erspart, sich um die Formalitäten nach dem Todesfall zu kümmern.
Neben der Organisation der Beerdigung, der Schaltung einer Todesanzeige oder der Benachrichtigung der Freunde ist es wichtig, auch bestimmte Stellen über das Ableben der Person zu informieren. Die wichtigsten führen wir in folgender Checkliste zusammen:
Beantragen Sie spätestens am dritten Werktag nach dem (durch einen Arzt festgelegten) Tod des Angehörigen die Sterbeurkunde. Dazu benötigen Sie die Geburtsurkunde und den Personalausweis des Verstorbenen. Bei Verheirateten wird zusätzlich die Eheurkunde, bei Geschiedenen das Scheidungsurteil verlangt. Die Sterbeurkunde brauchen Sie zur Vorlage bei allen folgenden Institutionen.
Überprüfen Sie, welche Daueraufträge geändert bzw. gelöscht werden müssen und ob mögliche Abbuchungen vom Konto gerechtfertigt sind. Wenn Sie keine Vollmacht über das Konto des Verstorbenen besitzen, oder es sich nicht um ein gemeinsames Girokonto handelt, müssen Sie warten, bis die Erbabwicklung erfolgt ist.
Informieren Sie frühzeitig alle Versicherungsgesellschaften, damit es z. B. bei der Auszahlung von vorhandenen Lebensversicherungen oder Sterbegeldversicherungen keine Schwierigkeiten gibt. Ist der Verstorbene bei einem Unfall ums Leben gekommen und hatte er eine Unfallversicherung, beantragen Sie die Auszahlung der Versicherung.
Nach Information der Krankenkasse wird der bestehende Vertrag aufgelöst.
Stand der Verstorbene in einem Beschäftigungsverhältnis, sollte auch der Arbeitgeber zeitnah informiert werden.
War der Verstorbene arbeitslos, geben Sie auch hier Bescheid. Nach dem Tod gezahlte Beträge werden wieder zurückgefordert.
Bestellen Sie gebuchte Leistungen (Haushaltshilfe, mobile Essensversorgung o. ä.) ab. Kündigen Sie gegebenenfalls den Mietvertrag des Verstorbenen. Achten Sie darauf, dass die Wohnung des Verstorbenen gegen Einbruch geschützt ist. Auch Einbrecher lesen Todesanzeigen und könnten das zum Anlass eines Einbruchs nehmen. Heben Sie alle Rechnungen, Urkunden und andere Dokumente, die Sie im Zusammenhang mit dem Todesfall erhalten haben, gut auf. Viele Belege werden später noch einmal gebraucht.
Beim Vererben fallen verschiedene Kosten an. Zum Beispiel, wenn Sie Ihr Testament notariell beurkunden lassen. Einen Erbvertrag müssen Sie immer beim Notar abschließen. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Wert Ihres Nachlasses.
Übersicht – Notargebühren für die Beurkundung
Testament oder Erbvertrag können Sie beim Notar verwahren lassen. So stellen Sie sicher, dass das Dokument gefunden wird. Unabhängig von Ihrem Vermögen kostet das einmalig 75 Euro. Hinzu kommen 18 Euro für den gesetzlich vorgeschriebenen Eintrag ins Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer.
Legen Sie fest, wer in Ihrem Namen handeln darf, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können.
Um eine Vorsorgevollmacht rechtswirksam aufzusetzen, müssen Sie im Moment der Erteilung über Ihren freien Willen verfügen. Das heißt, Sie müssen zu diesem Zeitpunkt geschäftsfähig sein. Was die Form der Vollmacht betrifft, gibt es keine Vorgaben. Um sicherzustellen, dass diese auch gerichtlich anerkannt wird, sollte sie jedoch schriftlich abgegeben werden.Inhaltlich kann sich die Vorsorgevollmacht auf alle relevanten Lebensbereiche beziehen, bei denen eine Stellvertretung erlaubt ist. Dazu gehören zum Beispiel diese Bereiche:
Sie können festlegen, welche Befugnisse Ihre Bevollmächtigte oder Ihr Bevollmächtigter hinsichtlich Ihres Mietvertrags hat. Beispielsweise, ob Sie oder er Ihre Wohnung kündigen darf oder nicht. Zum Bereich Aufenthalt und Wohnung gehört auch, festzulegen, ob die von Ihnen ausgewählte Person einen Vertrag mit einem Pflegeheim abschließen darf.
In Ihrer Vorsorgevollmacht können Sie entscheiden, wer auf Ihre Konten zugreifen und diese verwalten kann. Banken und auch die Sparkassen legen jedoch Wert darauf, dass aus Haftungsgründen zusätzlich zur Vollmacht eine Kontovollmacht vorliegt. Sollten Sie Ihre Bankangelegenheiten an Dritte abgeben wollen, vergessen Sie diesen Punkt ergänzend zur Vorsorgevollmacht nicht.
Sollen Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte wie Kauf, Verkauf oder Belastung mit einer Grundschuld tätigen können, muss dies von einem Notar beurkundet werden.
Ob Rentenversicherung oder Finanzamt: Auch mit Behörden haben wir im Alltag ständig zu tun. Aus diesem Grund sollten Bevollmächtigte die Möglichkeit erhalten, Sie gegenüber diesen Instanzen zu vertreten.
Ein weiterer wichtiger Teil, den Sie in Ihre Vorsorgevollmacht aufnehmen sollten: Die oder der Bevollmächtigte sollte auch über Ihren Tod hinaus für Sie entscheiden dürfen. Die Personen können dann zum Beispiel auch ohne Erbschein Ihre Beerdigung organisieren und bezahlen.
Auch medizinische Maßnahmen benötigen häufig eine Einwilligung, die Sie eventuell irgendwann nicht mehr selbst geben können. Ihre Vertreterin oder Ihr Vertreter sollte daher in der Vorsorgevollmacht damit bevollmächtigt werden, in allen medizinischen Belangen für Sie entscheiden zu dürfen, Ihre Wünsche aus der Patientenverfügung umzusetzen oder Einsicht in Ihre Akten zu erhalten.
Medizinische Behandlungen müssen in einer Vollmacht ausdrücklich beschrieben werden. Ansonsten kann es passieren, dass bei risikoreichen ärztlichen Eingriffen, beim Abbruch lebenserhaltender oder regelmäßiger freiheitsentziehender Maßnahmen trotz Generalvollmacht die Genehmigung eines Gerichts nötig ist.
Das sogenannte In-sich-Geschäft meint, dass Ihre Bevollmächtigte oder Ihr Bevollmächtigter Geld von Ihrem auf sein oder ihr Konto überweisen darf. Zum Beispiel, um das Pflegegeld, das Sie erhalten, an eine Pflegekraft zu überweisen.
Es klingt banal, aber: Soll Ihre Bevollmächtigte oder Ihr Bevollmächtigter Ihre Post entgegennehmen und lesen, sollten Sie auch das schriftlich festhalten. Zum Bereich Post und Telefon gehört auch, dass Ihre Betreuerin oder ihr Betreuer einen Telefonanschluss kündigen darf.
Wenn Sie nicht möchten, dass die von Ihnen betraute Person einer weiteren, dritten Person gestattet, in Ihrem Namen zu handeln, sollten Sie Untervollmachten ausschließen.
Ein wichtiger Punkt für Vollmachtgeberinnen und Vollmachtgeber: Sie sollten festlegen, ob sie Ihrer Vertrauensperson die komplette Betreuung ihres Vermögens überlassen oder sie lediglich dazu ermächtigen, Rechnungen zu bezahlen.
Auch vor Gericht können Sie sich vertreten lassen, sollten Sie dazu nicht (mehr) in der Lage sein. Dies sollten Sie dann ebenfalls in Ihrer Vorsorgevollmacht berücksichtigen.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen. Wie Sie bereits erfahren haben, gibt es keine gesetzlich vorgegebene Form für ein Dokument dieser Art. Da es jedoch auf Feinheiten ankommt, damit eine Vollmacht so wirkt, wie sie geplant wurde, empfehlen sich drei Wege.
Zum einen gibt es verschiedene Vorlagen, die Sie nutzen können. Darin finden sich zumeist alle wichtigen Lebensbereiche, die Sie nach Belieben ankreuzen können. Diese Art der Vollmacht ist rechtssicher, sobald Sie diese unterschrieben haben. Zum anderen ist es möglich, sich bei einer Vollmacht durch sogenannte Rechtsdienstleister unterstützen zu lassen. In diesem Fall werden Sie durch verschiedene konkrete Fragen geführt und erhalten dann ein individuelles Dokument, das alle wichtigen Aspekte beinhaltet. Zu guter Letzt ist auch der Weg zur Rechtsanwältin oder zum Rechtsanwalt denkbar. Sie lassen die Vorsorgevollmacht dort anfertigen, und die ausstellende Person übernimmt die Haftung dafür.
Ihre Vorsorgevollmacht können Sie dann im Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen. Dieses Vorgehen ist keine Pflicht, stellt jedoch sicher, dass das Gericht im Notfall schnell erkennt, dass eine bevollmächtigte Person existiert und folglich keine Betreuerin oder Betreuer für Sie stellt. Die Registrierung ist auch online möglich.
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person dazu, gewisse Entscheidungen für Sie zu übernehmen. Wie diese Entscheidungen aussehen, ist damit jedoch noch nicht geklärt. Gerade in Hinblick auf medizinische Versorgung ist es für Bevollmächtigte oft schwierig, eine Entscheidung zu treffen. In einer Patientenverfügung können Vollmachtgebende selbst regeln, welche ärztlichen Maßnahmen sie im Falle eines Falles wünschen und welche nicht. Ihre bevollmächtigte Person kann dann genau durchsetzen, was Sie sich für den Notfall überlegt haben. Übrigens: Auch eine Patientenverfügung sollten Sie regelmäßig erneuern. Wichtig ist zudem eine notarielle Beglaubigung. Hier wird bestätigt, dass Sie im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte waren, als Sie die Verfügung unterzeichneten.
Alternativ zu einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Betreuungsverfügung hinterlegen. Während ein Gericht bei Ersterem nicht weiter überprüft, ob die oder der Bevollmächtigte tatsächlich geeignet ist, gehört dies bei der Betreuungsverfügung mit dazu. Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass sich die von Ihnen ausgewählte Person – warum auch immer – nicht eignet, bestimmt dieses eine neue Betreuerin oder einen neuen Betreuer.
In einer Vorsorgevollmacht legen Sie fest, wer in Ihrem Namen handeln darf, wenn Sie dazu (gerade) nicht imstande sind – zum Beispiel, weil Sie schwer verletzt oder krank sind. Gibt es keine Bevollmächtige und keinen Bevollmächtigten, entscheidet das Betreuungsgericht, wer für Sie spricht.
Eine Vorsorgevollmacht ist so lange gültig, bis Sie diese widerrufen. Behalten Sie Ihre Dokumente immer gut im Blick. Sollte sich an Ihrer Lebenssituation etwas ändern, passen Sie Ihre Vorsorgevollmacht den Gegebenheiten an.
Wer braucht eine Vorsorgevollmacht?Im Grunde benötigt jede und jeder von uns eine Vorsorgevollmacht, denn niemand kann mit Sicherheit sagen, dass ihr oder ihm nichts zustößt. In Deutschland haben vor allem Menschen ab 60 eine Vorsorgevollmacht. Mit dem Alter sollte die Entscheidung für oder gegen eine Vollmacht jedoch nichts zu tun haben.
Eine Vorsorgevollmacht muss keiner besonderen Form entsprechen. Wichtig ist, dass die oder der Vollmachtgebende das Dokument unterzeichnet. Die oder der Bevollmächtigte sollte am besten auch unterschreiben, ansonsten hat die Vollmacht im Zweifel keine Wirkung.
Ja, man kann eine Vorsorgevollmacht auch ohne Notar erstellen. Einige Punkte, die Sie festlegen, müssen jedoch notariell beglaubigt werden, damit sie wirksam sind.
In einer Patientenverfügung können Vollmachtgebende regeln, welche ärztlichen Maßnahmen sie im Ernstfall wünschen und welche nicht. Das wird in einer Vorsorgevollmacht nicht festgelegt. Darin geht es lediglich darum, wer sich um medizinische Entscheidungen kümmert – nicht, wie diese aussehen.
Wichtige Antworten zu Erbschaftsfragen.
Für den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner gilt der hohe Steuerfreibetrag von 500.000 Euro. Kinder und Stiefkinder sowie Enkel, deren Eltern verstorben sind, müssen erst ab einem Betrag von 400.000 Euro Steuern zahlen. Enkel, deren Eltern noch leben, und Urenkel können Sie mit bis zu 200.000 Euro bedenken.Danach wird es teuer: Geschwister, Nichten und Neffen zahlen schon ab einem Betrag von 20.000 Euro Steuern. Die Vererbung einer Immobilie kann steuerfrei sein. Bedingung dafür unter anderem: Der Erbe muss zehn Jahre selbst darin wohnen. Unternehmen können steuerfrei an die Erben übergehen, wenn diese in den nächsten Jahren bestimmte Bedingungen erfüllen, die den Betrieb aufrechterhalten.
Vererben kann man nur einmal – schenken öfter. Durch Schenkungen können Sie alle zehn Jahre die Steuerfreibeträge nutzen, die auch beim Vererben angesetzt werden. Bedenken Sie aber: Verschenktes ist weg. Ein Testament können Sie zu Lebzeiten jederzeit ändern.
Wenn kein Testament vorhanden ist, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die regelt je nach Verwandtschaftsgrad, wer wie viel bekommt. Der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner steht vor allen Verwandten an erster Stelle.
Nachlassverbindlichkeit sind die Forderungen, die an die Erben im Zusammenhang mit dem Erbfall gerichtet werden. Das können noch offene Schulden des Verstorbenen sein oder die Ansprüche der Vermächtnisnehmer und der Pflichtteilsberechtigten. Aber auch die mit dem Todesfall selbst verbundenen Kosten wie Beerdigungs- und Notarkosten sind Nachlassverbindlichkeiten.
Das Berliner Testament wird auch Ehegatten-Testament oder gemeinschaftliches Testament genannt. Die Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner machen sich gegenseitig zu Alleinerben. Die Kinder werden in diesem Fall zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen und erben erst nach dem Tod des Längerlebenden. Das soll dem Ehepartner Sicherheit geben. Nachteil: Nach dem Tod eines Ehepartners ist das Testament grundsätzlich nicht mehr änderbar.
Ein Erbe kann man ausschlagen. Sinnvoll ist das zum Beispiel, wenn der Erblasser mehr Schulden hinterlässt als Vermögen. Sie müssen die Ausschlagung rechtzeitig (innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls) erklären.
Wenn Sie das Erbe ausschlagen wollen, muss das beim Nachlassgericht zur Niederschrift erklärt werden oder Sie gehen zum Notar. Wenn Sie ein Erbe annehmen, haften Sie mit Ihrem gesamten Privatvermögen für die bestehenden Schulden. Die Annahme der Erbschaft muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Sie kann auch durch schlüssiges Handeln (zum Beispiel Ausräumen der Wohnung des Verstorbenen) erfolgen.
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